Neues zum Elternunterhalt, Teil II: Berücksichtigung der Betreuungsleistung für das minderjährige Kind bei der Berechnung des Elternunterhalts
Zu Ungunsten des dem Elternteil unterhaltspflichtigen Kindes hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.02.2017, AZ: XII ZB 201/16, ausgesprochen, dass das getrenntlebende, den Eltern unterhaltspflichtige Kind, wenn es dem in seinem Haushalt lebenden minderjährigen Kind nur Betreuungsunterhalt und somit keinen Barunterhalt leistet, diesen Betreuungsunterhalt im Rahmen der Prüfung seiner Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt nicht monetarisieren, d.h. nicht mit seinem Geldwert abziehen kann, da dieser Betreuungsunterhalt gerade nicht auf eine Geldleistung gerichtet sei.
Unterscheidung Barunterhalt und Betreuungsunterhalt
Der Betreuungsunterhalt für ein Kind wirke sich, anders als der Barunterhalt für ein im fremden Haushalt lebendes Kind, nicht unmittelbar einkommensmindernd aus. Denn der Betreuungsunterhalt erfasst die Betreuungsleistungen der Eltern gegenüber ihren Kindern, d. h. die Versorgung, Erziehung, persönliche Zuwendungen und Haushaltsführung. Im Unterschied zum Naturalunterhalt deckt er nicht die materiellen Bedürfnisse des Kindes ab, sondern die Leistungen und den Zeitaufwand, aber keine Geldkosten. Dabei handelt es sich um denjenigen Unterhalt, den das Gesetz in § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB als Unterhaltsbeitrag durch „die Pflege und Erziehung des Kindes“ kennzeichnet.
Keine Monetarisierung von Betreuungsleistungen…
Wenn der für einen Dritten Unterhaltspflichtige ein Kind betreut, sind daher Betreuungsleistungen nicht zu monetarisieren. Dies hat zur Folge, dass der Betreuungsunterhalt nicht in Geldwert auszudrücken ist und damit auch nicht bei der Berechnung des Unterhalts für den Elternteil in Abzug zu bringen ist, was sich für den nicht Barunterhaltspflichtigen, sondern nur Betreuungsunterhaltspflichtigen bei der Berechnung des Elternunterhalts nachteilig auswirken kann.
…wohl aber Berücksichtigung des Naturalunterhalts
Der Bundesgerichtshof hat allerdings auch klargestellt, dass der nicht berücksichtigungsfähige Betreuungsunterhalt zu unterscheiden ist vom sogenannten Naturalunterhalt, den der betreuende Elternteil dem Kind leistet. Hierbei handelt es sich aber nur um den Restbetrag des Anteils am Barunterhalt, den der Betreuende leisten muss, damit der Lebensbedarf nach den Einkünften beider Elternteile unter Abzug der Barunterhaltsleistung des nicht betreuenden Elternteils sichergestellt ist. Dieser Naturalunterhalt muss beschafft werden, d.h. er kostet Geld. Daher ist der Naturalunterhalt wie eine Barunterhaltsleistung des betreuenden Elternteils festzusetzen und somit, anders als der Betreuungsunterhalt, durchaus auch bei der Berechnung des Elternunterhalts zu berücksichtigen.
Betreuen Sie Kinder und werden Sie gleichzeitig zu Unterhaltszahlungen für Ihre Eltern herangezogen? Dann sollte sorgfältig die Abzugsfähigkeit des Naturalunterhalts für das Kind in Abgrenzung zum nicht berücksichtigungsfähigen Betreuungsunterhalt geprüft werden. Sprechen Sie mich gerne an.